Mehr Schutz für Landwirt*innen sicherstellen

Das Gesetz zu unlauteren Handelspraktiken darf das Hauptziel nicht aus dem Blick verlieren

Rhöndorf, 22. Februar 2021. Heute beschäftigt sich der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft mit einem Entwurf zum Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG-E). Mit diesem Gesetz soll die EU-Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette umgesetzt werden. Die Katholische Landvolkbewegung Deutschland (KLB) und die Katholische Landjugendbewegung Deutschlands (KLJB) KLB begrüßen die Vorlage eines Regelwerks, befürchten allerdings, dass mit dem Entwurf v.a. der Schutz der Landwirt*innen als Primärerzeuger*innen in der Lieferkette nicht sichergestellt ist. Sie machen deshalb auf Änderungsbedarf aufmerksam.

Ungleichheit zwischen „klein“ und „groß“ beenden

In einem Brief an die Mitglieder des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft zeigen die beiden Verbände vorhandenen Handlungsbedarf auf dem Weg zu wirksamen Verboten unlauterer Handelspraktiken auf. Das in dieser Branche vorhandene Ungleichgewicht zwischen „kleinen“ Lieferant*innen und den „großen“ Unternehmen in der Nahrungsmittelindustrie ermöglicht es bis heute, von liefernden Vertragspartner*innen Zugeständnisse abzuverlangen, die ihresgleichen suchen. Die einseitige Änderung des Preises durch die*den Käufer*in oder die Pflicht der*des Lieferant*in die Kosten zu tragen, die durch Fehlverhalten des Personals der*des Käufer*in entstehen, sind nur zwei Beispiele für das, was heute üblich ist und zukünftig verboten werden soll.

Vorteile für die Landwirtschaft klar hervorheben

Das vorgelegte Regelwerk ist für KLB und KLJB wesentlich, um unlautere Handelspraktiken zwischen den Akteur*innen zu beseitigen. „Uns ist besonders wichtig, dass der mit der EU‑Richtlinie erreichte Fokus auf die Landwirtschaft erhalten bleibt. Dies darf nicht gefährdet werden“, stellt Nicole Podlinski, KLB fest.

Lieferkettengesetz muss mit einbezogen werden

Wie bereits vorgesehen, muss das Gesetz auch dann Anwendung findet, wenn nur eine der beteiligten Parteien ihren Sitz in der EU hat. Besonders wichtig ist hierbei, dass das zu erwartende Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettengesetz) mit einbezogen wird und klar gestellt werden muss, wie das Zusammenspiel dieser beiden Gesetze sein wird. Die beiden Regelwerke dürfen sich nicht gegenseitig aushebeln und es darf nicht zu administrativen Verzögerungen durch ungeregelte Zuständigkeiten innerhalb Deutschlands kommen.

Unlautere Handelsbeziehungen klar definieren und beenden

„Unlautere Handelspraktiken sind immer unlauter und müssen klar benannt werden“, betont Sarah Schulte-Döinghaus, KLJB. Sie können nicht durch eine Definition im Entwurf „lauter“ werden. Außerdem sei die Auflistung als abschließende Regelung ausgestaltet. „Wir fordern, dass der Katalog an unlauteren Handelsbeziehungen offen bleibt und jederzeit erweitert werden kann, sodass zukünftig keine Lücken im Gesetz entstehen“, so Schulte-Döinghaus weiter. Als Lösung schlagen die beiden Verbände die Formulierung einer Generalklausel sowie die Aufzählung von möglichen Beispielen vor.

Existenzsichernde Preise müssen das Ziel sein

KLB und KLJB fordern darüber hinaus eine unabhängige Preisbeobachtungsstelle einzurichten, die Richtwerte für Mindestpreise ermittelt, um den Verkauf von Lebensmitteln unterhalb der Produktionskosten von Primärerzeuger*innen zu verhindern und kostendeckende und existenzsichernde Preise sicherzustellen. Eine ordentliche Ausgestaltung des Gesetzes ist für die Landwirt*innen von großer Bedeutung.

Die weiteren Anmerkungen zum Entwurf des AgrarOLkG-E können im Einzelnen dem beigefügten Schreiben an die Ausschussmitglieder entnommen werden.

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